Hauswartung (umlagefähig) Nur der Reinigungsanteil des Hauswartlohns ist umlagefähig. Reparaturen und Unterhaltsarbeiten des Hauswarts gehen zulasten des Vermieters und dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Grundlage: OR Art. 257a. Der Lohnanteil muss klar dokumentiert und aufgeteilt werden.
| Rechtsgrundlage | OR Art. 257a |
| Umlagefähig | Nur Reinigung & Betrieb |
| Nicht umlagefähig | Reparaturen, Investitionen |
| Verteilungsschlüssel | Wohnfläche (m²) |
| Leistung | Erlaubt? | Begründung |
|---|---|---|
| Treppenhaus reinigen | ✅ Ja | Betriebskosten |
| Aussenanlage pflegen | ✅ Ja | Betriebskosten |
| Kehrichtraum reinigen | ✅ Ja | Betriebskosten |
| Schneeräumung | ✅ Ja | Betriebskosten |
| Glühbirnen wechseln (Allgemein) | ✅ Ja | Kleiner Unterhalt |
| Reparatur Türschloss | ❌ Nein | Unterhalt Vermieter |
| Malerarbeiten Treppenhaus | ❌ Nein | Investition Vermieter |
| Hauswart-Lohnanteil für Reparaturen | ❌ Nein | Muss separiert werden |
Gesamtlohn ermitteln
Bruttolohn inkl. Sozialversicherungen des Hauswarts.
Tätigkeiten dokumentieren
Der Hauswart führt ein Tätigkeitsprotokoll. Reinigung vs. Reparaturen werden separat erfasst.
Umlagefähigen Anteil berechnen
Beispiel: 65 % Reinigung (umlagefähig), 35 % Reparaturen (Vermieter). Bei CHF 24 000 Jahreslohn: CHF 15 600 umlagefähig.
Auf Wohnungen verteilen
CHF 15 600 wird nach Wohnfläche (m²) auf alle Mieter verteilt.
Nein. Nur der Anteil des Hauswartlohns, der auf Reinigung und Betrieb entfällt, ist umlagefähig. Der Anteil für Reparaturen und Unterhalt muss vom Vermieter getragen werden. Typisch: 60–70 % umlagefähig.
Reinigung umfasst Treppenhaus, Keller, Aussenanlagen, Kehrichtraum und Waschküche. Nicht dazu gehören Malerarbeiten oder Bodenbelagsreparaturen.
Ja. Schneeräumung und Streudienst sind Betriebskosten und dürfen auf Mieter umgelegt werden.
Der umlagefähige Anteil des Hauswartlohns wird nach Wohnfläche (m²) auf die Mieter verteilt.
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