Wasserkosten (umlagefähig) Frischwasserverbrauch, Abwassergebühren und die kommunale Grundgebühr für den Wasseranschluss sind umlagefähige Betriebskosten. Reparaturen und Investitionen (z.B. neue Leitungen) sind Sache des Vermieters. Grundlage: OR Art. 257a. Wasserkosten müssen im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart sein.
| Rechtsgrundlage | OR Art. 257a |
| Typischer Anteil | 10–20 % der Nebenkosten |
| Verteilungsschlüssel | Wohneinheiten oder m² |
| Besonderheit | Frischwasser und Abwasser separat |
| Kostenart | Erlaubt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Frischwasserverbrauch | ✅ Ja | Gemäss Zählerstand |
| Abwassergebühren | ✅ Ja | Kommunale Gebühr |
| Grundgebühr Wasseranschluss | ✅ Ja | Betriebskosten |
| Wasserenthärtungsanlage Betrieb | ✅ Ja | Salz, Wartung |
| Erneuerung Wasserleitungen | ❌ Nein | Investition Vermieter |
| Reparatur Wasserrohrbruch | ❌ Nein | Unterhalt Vermieter |
| Kauf Wasserenthärtungsanlage | ❌ Nein | Investition |
Gesamtkosten ermitteln
Frischwasserrechnung + Abwassergebühr + Grundgebühr der Gemeinde summieren.
Verteilungsschlüssel wählen
Ohne individuelle Zähler: Verteilung nach Wohneinheiten (gleiche Teile) oder Wohnfläche (m²). Mit Zählern: nach Verbrauch.
Anteil berechnen
Beispiel: 4 Wohnungen, Gesamtkosten CHF 2 400. Jede Wohnung trägt CHF 600 (25 %).
Akonto verrechnen
Geleistete Akonto-Zahlungen abziehen. Saldo = Nachzahlung oder Rückerstattung.
Ja. Abwassergebühren sind Betriebskosten und dürfen auf Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart sind.
Ohne individuelle Wasserzähler erfolgt die Verteilung nach Wohneinheiten oder Wohnfläche (m²). Mit Wasserzählern kann nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden.
Die Grundgebühr ist eine fixe Jahresgebühr der Gemeinde für den Wasseranschluss, unabhängig vom Verbrauch. Sie ist eine umlagefähige Betriebskosten.
Nur die Betriebskosten (Salz, Wartung) sind umlagefähig. Die Anschaffungskosten der Anlage sind eine Investition des Vermieters.
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