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Wasserkosten als Nebenkosten Schweiz: Was ist umlagefähig?

Wasserkosten (umlagefähig) Frischwasserverbrauch, Abwassergebühren und die kommunale Grundgebühr für den Wasseranschluss sind umlagefähige Betriebskosten. Reparaturen und Investitionen (z.B. neue Leitungen) sind Sache des Vermieters. Grundlage: OR Art. 257a. Wasserkosten müssen im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart sein.

RechtsgrundlageOR Art. 257a
Typischer Anteil10–20 % der Nebenkosten
VerteilungsschlüsselWohneinheiten oder m²
BesonderheitFrischwasser und Abwasser separat

Erlaubte und nicht erlaubte Wasserkosten

Wasserkosten: erlaubt vs. nicht erlaubt
KostenartErlaubt?Hinweis
Frischwasserverbrauch✅ JaGemäss Zählerstand
Abwassergebühren✅ JaKommunale Gebühr
Grundgebühr Wasseranschluss✅ JaBetriebskosten
Wasserenthärtungsanlage Betrieb✅ JaSalz, Wartung
Erneuerung Wasserleitungen❌ NeinInvestition Vermieter
Reparatur Wasserrohrbruch❌ NeinUnterhalt Vermieter
Kauf Wasserenthärtungsanlage❌ NeinInvestition

Wie werden Wasserkosten auf Mieter verteilt?

Gesamtkosten ermitteln

Frischwasserrechnung + Abwassergebühr + Grundgebühr der Gemeinde summieren.

Verteilungsschlüssel wählen

Ohne individuelle Zähler: Verteilung nach Wohneinheiten (gleiche Teile) oder Wohnfläche (m²). Mit Zählern: nach Verbrauch.

Anteil berechnen

Beispiel: 4 Wohnungen, Gesamtkosten CHF 2 400. Jede Wohnung trägt CHF 600 (25 %).

Akonto verrechnen

Geleistete Akonto-Zahlungen abziehen. Saldo = Nachzahlung oder Rückerstattung.

Dürfen Abwassergebühren auf Mieter umgelegt werden?

Ja. Abwassergebühren sind Betriebskosten und dürfen auf Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten vereinbart sind.

Wie werden Wasserkosten auf mehrere Wohnungen verteilt?

Ohne individuelle Wasserzähler erfolgt die Verteilung nach Wohneinheiten oder Wohnfläche (m²). Mit Wasserzählern kann nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden.

Was ist die Grundgebühr beim Wasser?

Die Grundgebühr ist eine fixe Jahresgebühr der Gemeinde für den Wasseranschluss, unabhängig vom Verbrauch. Sie ist eine umlagefähige Betriebskosten.

Darf der Vermieter die Kosten für eine Wasserenthärtungsanlage verrechnen?

Nur die Betriebskosten (Salz, Wartung) sind umlagefähig. Die Anschaffungskosten der Anlage sind eine Investition des Vermieters.

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