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Nebenkostenabrechnung ohne Belege: Darf der Vermieter das?

Einsichtsrecht Belege Nein. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters die Originalbelege (Rechnungen, Quittungen) zur Nebenkostenabrechnung vorlegen. Dieses Recht ist in OR Art. 257b Abs. 3 verankert. Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit ist anfechtbar. Rechtsgrundlage: OR Art. 257b Abs. 3. Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre.

RechtsgrundlageOR Art. 257b Abs. 3
Recht des MietersEinsicht in Originalbelege
Frist für AnfrageInnerhalb Einspruchsfrist
Verjährungsfrist5 Jahre (OR Art. 128 Ziff. 1)

Was passiert, wenn der Vermieter keine Belege vorlegt?

Schriftliche Anfrage stellen

Der Mieter fordert die Belege schriftlich an und setzt eine angemessene Frist (14–30 Tage).

Zahlung zurückhalten

Solange die Belege nicht vorliegen, kann der Mieter die Nachzahlung zurückhalten.

Schlichtungsbehörde anrufen

Wenn der Vermieter die Belege weiterhin verweigert, kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen.

Abrechnung anfechten

Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit kann vor der Schlichtungsbehörde angefochten werden.

Muss der Vermieter Belege zur Nebenkostenabrechnung vorlegen?

Ja. Nach OR Art. 257b Abs. 3 hat der Mieter das Recht, die Originalbelege einzusehen. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters die Rechnungen und Quittungen vorlegen.

Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter keine Belege vorlegt?

Der Mieter kann die Zahlung der Nachzahlung verweigern, bis die Belege vorgelegt werden. Ausserdem kann er die Schlichtungsbehörde anrufen. Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit ist anfechtbar.

Wie lange muss der Vermieter Belege aufbewahren?

Mindestens 5 Jahre, da die Verjährungsfrist für Nebenkostenforderungen 5 Jahre beträgt (OR Art. 128 Ziff. 1).

Reicht eine Zusammenfassung statt Originalbelegen?

Nein. Eine Zusammenfassung oder Aufstellung genügt nicht. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Originalrechnungen und -quittungen.

Gilt das Einsichtsrecht auch für ältere Abrechnungen?

Ja, innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Für Abrechnungen, die älter als 5 Jahre sind, kann der Vermieter die Einsicht verweigern.

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