Einsichtsrecht Belege Nein. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters die Originalbelege (Rechnungen, Quittungen) zur Nebenkostenabrechnung vorlegen. Dieses Recht ist in OR Art. 257b Abs. 3 verankert. Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit ist anfechtbar. Rechtsgrundlage: OR Art. 257b Abs. 3. Aufbewahrungspflicht: 5 Jahre.
| Rechtsgrundlage | OR Art. 257b Abs. 3 |
| Recht des Mieters | Einsicht in Originalbelege |
| Frist für Anfrage | Innerhalb Einspruchsfrist |
| Verjährungsfrist | 5 Jahre (OR Art. 128 Ziff. 1) |
Schriftliche Anfrage stellen
Der Mieter fordert die Belege schriftlich an und setzt eine angemessene Frist (14–30 Tage).
Zahlung zurückhalten
Solange die Belege nicht vorliegen, kann der Mieter die Nachzahlung zurückhalten.
Schlichtungsbehörde anrufen
Wenn der Vermieter die Belege weiterhin verweigert, kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen.
Abrechnung anfechten
Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit kann vor der Schlichtungsbehörde angefochten werden.
Ja. Nach OR Art. 257b Abs. 3 hat der Mieter das Recht, die Originalbelege einzusehen. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters die Rechnungen und Quittungen vorlegen.
Der Mieter kann die Zahlung der Nachzahlung verweigern, bis die Belege vorgelegt werden. Ausserdem kann er die Schlichtungsbehörde anrufen. Eine Abrechnung ohne Belegmöglichkeit ist anfechtbar.
Mindestens 5 Jahre, da die Verjährungsfrist für Nebenkostenforderungen 5 Jahre beträgt (OR Art. 128 Ziff. 1).
Nein. Eine Zusammenfassung oder Aufstellung genügt nicht. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Originalrechnungen und -quittungen.
Ja, innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist. Für Abrechnungen, die älter als 5 Jahre sind, kann der Vermieter die Einsicht verweigern.
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