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Nebenkosten bei Leerstand: Wer zahlt?

Bei leerstehenden Wohnungen trägt der Eigentümer den entsprechenden Anteil der Nebenkosten. Diese Kosten dürfen nicht auf die verbleibenden Mieter überwälzt werden. Der Leerstandsanteil entspricht dem Verhältnis der leerstehenden Fläche zur Gesamtfläche der Liegenschaft.

Auf einen Blick

Wer zahlt bei Leerstand?Der Eigentümer / Vermieter
Darf auf Mieter überwälzt werden?Nein
BetrifftAlle umlagefähigen Nebenkosten
RechtsgrundlageOR Art. 257a (Schweiz)

Häufiger Fehler: Vermieter teilen die Gesamtnebenkosten durch die Anzahl der besetzten Wohnungen — das ist falsch. Der Verteilerschlüssel muss die Gesamtfläche (inkl. Leerstand) als Basis verwenden.


Wer zahlt was bei Leerstand?

Nebenkosten bei Leerstand: Kostenträger nach Kostenart
KostenartBei Leerstand: Wer zahlt?Begründung
Heizkosten (leere Wohnung)EigentümerKein Mieter — kein Verbrauch zurechenbar
Hauswartung (Anteil leere Wohnung)EigentümerKosten entstehen durch Eigentümer-Entscheid
Allgemeinstrom (Anteil)EigentümerAnteil der leeren Wohnung nicht umlegbar
Wasser (Grundgebühr Anteil)EigentümerVerbrauch entfällt, Grundgebühr trägt Eigentümer

Berechnungsbeispiel

EinheitFläche (m²)StatusAnteil Nebenkosten
Wohnung 180VermietetCHF 2'000
Wohnung 260VermietetCHF 1'500
Wohnung 360LeerstandCHF 1'500 (Eigentümer)
Total NebenkostenCHF 5'000

Der Eigentümer trägt CHF 1'500 für die leere Wohnung — nicht die anderen Mieter.


Häufige Fragen

Darf der Vermieter Leerstandskosten auf die anderen Mieter umlegen?

Nein. Der Anteil der Nebenkosten, der auf leerstehende Wohnungen entfällt, darf nicht auf die verbleibenden Mieter überwälzt werden. Der Eigentümer trägt diesen Anteil selbst.

Wie wird der Leerstandsanteil berechnet?

Der Leerstandsanteil entspricht dem Verhältnis der leerstehenden Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche. Wenn 25% der Fläche leer steht, trägt der Eigentümer 25% der Gesamtnebenkosten.

Was gilt bei einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode?

Bei einem Mieterwechsel werden die Kosten zeitanteilig aufgeteilt. Der alte Mieter zahlt für die Zeit seiner Nutzung, der neue Mieter für seine Zeit. Die Leerstandszeit zwischen den Mietverhältnissen trägt der Eigentümer.

Gilt das auch für Gewerberäume?

Ja, grundsätzlich. Auch bei leerstehenden Gewerberäumen trägt der Eigentümer den entsprechenden Anteil der Betriebskosten.


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