Abrechnungsfrist Das Schweizer OR enthält keine explizite Frist für die Nebenkostenabrechnung. In der Praxis gilt eine Zustellung innerhalb von 6–12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode als angemessen. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre (OR Art. 128 Ziff. 1). Mieter können den Vermieter schriftlich zur Abrechnung auffordern, wenn diese ausbleibt.
| Gesetzliche Frist | Keine explizite Frist im OR |
| Praxis | Innerhalb von 6–12 Monaten nach Periodenende |
| Verjährungsfrist | 5 Jahre (OR Art. 128 Ziff. 1) |
| Mieter-Recht | Abrechnung einfordern nach angemessener Zeit |
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Abrechnungsfrist. Das Obligationenrecht (OR) verlangt lediglich, dass die Abrechnung "innert angemessener Frist" zugestellt wird. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Die Verjährungsfrist von 5 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 1) gilt für Nebenkostenforderungen. Das bedeutet: Theoretisch kann der Vermieter bis zu 5 Jahre nach Ende der Abrechnungsperiode noch eine Nachzahlung fordern. In der Praxis wird eine so späte Abrechnung jedoch als treuwidrig angesehen.
Das OR enthält keine explizite Frist. Die Abrechnung muss jedoch "innert angemessener Frist" nach Ende der Abrechnungsperiode zugestellt werden. In der Praxis werden 6–12 Monate als angemessen betrachtet.
Der Mieter kann den Vermieter schriftlich auffordern, die Abrechnung innert einer gesetzten Frist (z.B. 30 Tage) zuzustellen. Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter die Akonto-Zahlungen einstellen oder die Schlichtungsbehörde anrufen.
Ja, grundsätzlich bis zur Verjährung nach 5 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 1). Allerdings kann eine sehr späte Abrechnung als treuwidrig angesehen werden, wenn der Mieter dadurch benachteiligt wird.
Ja. Bei Mieterwechsel muss der Vermieter eine Abrechnung für den Zeitraum des ausziehenden Mieters erstellen. Diese sollte innert 3–6 Monaten nach Auszug zugestellt werden.
Eine verspätete Abrechnung ist grundsätzlich noch gültig. Der Mieter kann sie aber anfechten, wenn er durch die Verspätung einen Nachteil erlitten hat (z.B. Belege nicht mehr vorhanden).
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